- Vermögensübernahme
- Vermögens|übernahme,die vertragliche Übernahme des Vermögens eines anderen (Rechtsnachfolge). Ein Vertrag, durch den sich jemand zur Übertragung seines gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils davon verpflichtet (Vermögensübertragung), bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 311 BGB). Nichtig ist ein Vertrag, der auf die Übertragung des künftigen Vermögens oder eines Bruchteils des künftigen Vermögens gerichtet ist (§ 310 BGB). Die vertragliche Übernahme des gesamten Vermögens oder einzelner Vermögensstücke, die nahezu das gesamte Vermögen eines Schuldners darstellen, bewirkt, dass die Gläubiger ihre Ansprüche auch gegen den Übernehmenden geltend machen können. Allerdings beschränkt sich dessen Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche (§ 419 BGB). Bei der Vermögensübertragung kraft Gesetzes (z. B. der Umwandlung) gilt § 419 BGB nicht. Die Haftung des Übernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen werden. Für die Übernahme von Sondervermögen bestehen besondere Vorschriften; z. B. gilt für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang § 613 a BGB.
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Ver|mö|gens|über|nah|me, die (Rechtsspr.): vertragliche Übernahme des Vermögens eines anderen.
Universal-Lexikon. 2012.